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Malta verzögert Österreichs Glücksspielreform bis zum 7. Dezember

Inhaltlich überarbeitet: 08.11.2026

Zwei Personen prüfen bei Tageslicht Dokumente an einem Besprechungstisch.

Österreichs geplante Glücksspielreform kann nicht wie zunächst vorgesehen nach dem 5. November beschlossen werden. Eine ausführliche Stellungnahme Maltas hat die EU-Stillhaltefrist im Notifizierungsverfahren bis zum 7. Dezember 2026 verlängert. Das geht aus dem Eintrag der Europäischen Kommission zur Notifizierung 2026/0415/AT hervor. Die parlamentarischen Beratungen können währenddessen weiterlaufen. Ein Beschluss über das Gesetz ist aber noch nicht gefallen.

Die Reform soll das Online-Glücksspiel neu ordnen. Sie sieht mehrere Konzessionen statt der bisherigen Monopolstruktur vor und verbindet die Marktöffnung mit Spielerschutzmaßnahmen sowie neuen Möglichkeiten, gegen nicht erlaubte Angebote vorzugehen. Die Fristverlängerung ist kein Veto Maltas und sagt für sich genommen nicht, ob die Reform später in Kraft tritt.

Was die Fristverlängerung im EU-Verfahren bedeutet

Österreich meldete den Gesetzesentwurf am 4. August 2026 bei der EU-Kommission an. Die Notifizierung ist Teil eines Verfahrens nach der Richtlinie (EU) 2015/1535. Sie gibt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Zeit, geplante Regeln zu prüfen, wenn diese etwa digitale Dienste betreffen können. Während der Stillhaltefrist darf der Staat den Entwurf nicht endgültig beschließen. Die parlamentarische Beratung kann laut dem österreichischen Finanzministerium trotzdem weitergehen.

Für solche Regeln gilt grundsätzlich eine dreimonatige Frist. Gibt ein Mitgliedstaat innerhalb dieser Zeit eine ausführliche Stellungnahme ab, verlängert sich die Stillhaltefrist bei Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft auf vier Monate. So beschreibt es Artikel 6 der EU-Richtlinie 2015/1535. Die TRIS-Seite der Kommission führt Malta als Staat mit ausführlicher Stellungnahme und nennt den 5. November als ursprüngliches Fristende sowie den 7. Dezember als neuen Termin.

Der Inhalt der maltesischen Stellungnahme ist auf TRIS nicht öffentlich einsehbar. Aus der veröffentlichten TRIS-Mitteilung lässt sich der konkrete Grund für Maltas Einwand nicht ablesen.

Welche Regeln der Entwurf vorsieht

Der Entwurf sieht für Online-Glücksspiel ein offenes Konzessionsverfahren mit einer unbeschränkten Zahl möglicher Konzessionen vor. Nach der bisherigen Konzessionsstruktur wird Online-Glücksspiel über win2day von den Österreichischen Lotterien angeboten. Gegen nicht konzessionierte Anbieter soll ein Verfahren für Sperrverfügungen möglich werden. Geplant sind außerdem Netzsperren, Zahlungssperren und eine öffentliche Liste unerlaubter Anbieter.

Beim Spielerschutz nennt das Finanzministerium ein zentrales Register, das Sperren anbieterübergreifend erfassen soll. Für Online-Glücksspiel sind Einzahlungslimits vorgesehen. Für 18- bis 26-Jährige sollen niedrigere Limits gelten als für ältere Erwachsene. Das BMF spricht zudem von nicht verjährten Abgabenschulden und offenen rechtskräftigen österreichischen Urteilen zugunsten von Spielern, die erfüllt sein müssen. Es bezeichnet das als „Gerechtigkeit für rund 20.000 geschädigte Spielerinnen und Spieler“ – eine Aussage des Ministeriums, keine unabhängig bestätigte Zahl.

Für bisher nicht konzessionierte Anbieter sieht der Entwurf eine Einstellung des Angebots ab dem 1. Jänner 2027 vor. Wer den Betrieb später einstellt, soll für 18 Monate ab der Einstellung des Angebots von einer Konzession ausgeschlossen sein; bei einer Einstellung nach dem 31. Dezember 2029 soll die Frist 24 Monate betragen. Laut § 60 Abs. 63 des notifizierten Entwurfs können Online-Konzessionen ab dem 1. Jänner 2027 erteilt werden und ab dem 1. Oktober 2027 gelten. Für Spielbanken sieht der Entwurf eine gesetzliche Höchstzahl von 13 statt 15 Spielbankkonzessionen vor; eine Vergabe in Paketen wäre möglich. Diese Punkte stehen im notifizierten Entwurf und in der Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 4. August.

Unternehmen und Branchenvertreter kritisieren verschiedene Punkte

Allwyn AG, ein Schweizer Unternehmen mit Beteiligungen an Casinos Austria AG und Österreichischen Lotterien GmbH, sieht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober vor allem ein Umsetzungsrisiko. Das Unternehmen kritisiert, dass zentrale technische und organisatorische Details der Aufsicht noch durch Verordnungen festgelegt werden sollen. Dazu zählt Allwyn das Sperrregister, das Limitregister und den Safe-Server, der Spielvorgänge für die Aufsicht erfassen soll. Zwischen dem möglichen Beginn der Konzessionen am 1. Jänner und deren Wirksamkeit ab 1. Oktober 2027 blieben aus Sicht des Unternehmens nur rund neun Monate für die technische Umsetzung. Allwyn fordert, Konzessionen erst wirksam werden zu lassen, wenn die Aufsichtssysteme nachweislich betriebsbereit sind. Das ist die Position eines betroffenen Marktteilnehmers, keine Feststellung einer Behörde. Der vollständige Beitrag von Allwyn auf TRIS enthält auch Vergleiche mit anderen Ländern; diese dienen dem Unternehmen als Argument für längere Umsetzungszeiten.

Zum Hintergrund der bisherigen Konzessionsstruktur: Laut dem amtlichen Konzessionärseintrag des Finanzministeriums läuft die Konzession der Österreichischen Lotterien inklusive der Online-Plattform win2day bis zum 30. September 2027. Casinos Austria betreibt nach dieser Quelle 12 bestehende Spielbanken.

Die Wiener Aleatrust GmbH kritisiert in ihrem Beitrag vom 7. Oktober vor allem die geplante Paketvergabe der 13 Spielbankkonzessionen. Sie meint, Bewerber für einzelne Standorte könnten dadurch ausgeschlossen werden. Auch die geplante Verringerung von 15 auf 13 Konzessionen und mögliche Verlängerungen bestehender Konzessionen beanstandet das Unternehmen. Diese Einwände sind ebenfalls die Sicht eines interessierten Marktteilnehmers. Sie sind nicht mit einer behördlichen oder gerichtlichen Bewertung gleichzusetzen. Die Stellungnahme von Aleatrust ist auf TRIS verlinkt.

Der Zeitplan wird enger, bleibt aber offen

Die Frist endet am 7. Dezember. ISA-GUIDE zitiert Politikberater Felix Geyer mit der Einschätzung, dass eine parlamentarische Befassung vom 9. bis 11. Dezember vorgesehen sei – also nach dem Ende der Stillhaltefrist. Der Glücksspielrechtler Arthur Stadler erwartet laut dem Medium eine Verabschiedung vor Weihnachten. Der Verband OVWG hat nach dessen Bericht eigene Bedenken zu einzelnen Bestimmungen; sein Präsident Simon Priglinger-Simader spricht dabei aus Sicht einer Branchenvertretung. Das sind Erwartungen von Beobachtern und Branchenvertretern, keine gesicherten Termine.

Was das für Leser in Deutschland heißt

Unmittelbar ändert die Fristverlängerung für Leser in Deutschland nichts. Österreich hat einen eigenen Markt und ein eigenes Gesetz. Die Reform ist noch nicht beschlossen und nicht in Kraft. Bis zum Ende der Stillhaltefrist kann Österreich den notifizierten Entwurf nicht endgültig beschließen; was danach geschieht und wie die Kommission auf die Einwände reagiert, ist offen. Die Verlängerung ist daher weder eine Entscheidung über die künftige Regulierung noch ein Anlass für eine Prognose.

Für den bisherigen Hintergrund zur österreichischen Behörden- und Monopoldiskussion lies unsere Beiträge zur geplanten Glücksspielreform in Österreich und zur Regulierung in Österreich und anderen Märkten. Beide erschienen vor der aktuellen Fristverlängerung.

Quellen & Datenstand

Stand: 8. November 2026. Die TRIS-Notifizierungsseite wurde an diesem Tag geprüft. Maßgeblich für Eingangsdatum und Fristen ist der TRIS-Eintrag 2026/0415/AT samt Druckansicht. Die Verfahrensregel steht in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535. Zum Inhalt des Entwurfs und zu den geplanten Maßnahmen: BMF, 4. August 2026.

Bericht zur Fristverlängerung und zu den zeitlichen Erwartungen: ISA-GUIDE, 6. November 2026. Stellungnahmen betroffener Unternehmen: Allwyn, 27. Oktober 2026 und Aleatrust, 7. Oktober 2026. Aussagen und Kritikpunkte dieser Unternehmen sind als deren Positionen wiedergegeben.

Weiterführend für den Einstieg: Zahlen verstehen und Neu hier.

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